Die Abrechnungsspitze in einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE)

  1. Einleitung

    Die Abrechnungsspitze ist ein zentrales Element der Jahresabrechnung in einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Sie beschreibt die Differenz zwischen den gezahlten Vorschüssen und den tatsächlichen Kosten eines Wirtschaftsjahres. Doch wer genau schuldet diese Abrechnungsspitze? Diese Frage ist nicht nur von theoretischer Bedeutung, sondern hat auch erhebliche praktische Auswirkungen auf Wohnungseigentümergemeinschaften.

    In diesem Beitrag wird die Abrechnungsspitze detailliert erklärt, einschließlich der rechtlichen Grundlagen, der Berechnungsmethoden und der Frage, wer für sie verantwortlich ist.

  2. Grundlagen der Abrechnungsspitze

    1. Definition
      Die Abrechnungsspitze ergibt sich aus der Differenz zwischen den für das Wirtschaftsjahr geleisteten Hausgeldvorauszahlungen und den tatsächlichen, in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Kosten. Sie kann entweder eine Nachzahlung oder ein Guthaben für den jeweiligen Wohnungseigentümer bedeuten.

      • Guthaben: Wenn ein Wohnungseigentümer mehr gezahlt hat, als es seinen tatsächlichen Kostenanteilen entspricht.
      • Nachzahlung: Wenn die geleisteten Vorauszahlungen nicht ausreichen, um den Kostenanteil zu decken.
  3. Rechtliche Grundlage

    Die rechtliche Grundlage zur Regelung der Abrechnungsspitze findet sich insbesondere im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und den Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Gemäß **§ 28 WEG** hat die Verwaltung nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres eine Jahresabrechnung zu erstellen, die den Anteil jedes Wohnungseigentümers an den tatsächlichen Kosten ausweist.

    Nach einer rechtskräftigen Beschlussfassung der Jahresabrechnung sind die dort ausgewiesenen Nachzahlungsbeträge fällig. Der Ausgleich erfolgt entweder durch eine Nachforderung oder eine Erstattung durch den Verwalter.

  4. Berechnung der Abrechnungsspitze

    • Ermittlung der Gesamtkosten
      Die Abrechnungsspitze lässt sich nur ermitteln, wenn die gesamten tatsächlichen Kosten des Wirtschaftsjahres bekannt sind. Dazu zählen unter anderem:

      • Betriebskosten (z. B. Heizung, Wasser, Müllabfuhr, Versicherungen)
      • Verwaltungskosten
      • Instandhaltungsrücklagen (sofern vorgesehen)
  5. Verteilung der Kosten

    Die Verteilung der Kosten erfolgt nach dem jeweiligen Verteilerschlüssel, der in der Teilungserklärung oder durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft festgelegt ist.

    Häufige Verteilerschlüssel sind:

    • Miteigentumsanteile: Kosten werden proportional zum Eigentumsanteil aufgeteilt.
    • Verbrauchsabhängige Umlage: Z. B. Heiz- und Wasserkosten basieren auf individuellem Verbrauch.
    • Gleichverteilung: Manche Kosten werden gleichmäßig auf alle Einheiten verteilt.
  6. Gegenüberstellung der Vorauszahlungen

    Nach der Ermittlung des jeweiligen Kostenanteils jedes Eigentümers erfolgt die Gegenüberstellung mit den bereits gezahlten Vorschüssen. Die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und den geleisteten Vorauszahlungen ergibt die Abrechnungsspitze.

  7. Wer schuldet die Abrechnungsspitze?

    1. Grundsatz: Der aktuelle Eigentümer

      Grundsätzlich schuldet derjenige Wohnungseigentümer die Abrechnungsspitze, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlung Eigentümer der Einheit ist. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Regelung, dass alle wirtschaftlichen Verpflichtungen grundsätzlich an das Eigentum der Wohnung geknüpft sind.

    2. Verkauf einer Wohnung und Eigentumswechsel
      Ein häufiges Problem tritt auf, wenn eine Wohnung innerhalb eines Wirtschaftsjahres verkauft wird. Wer ist in diesem Fall für die Nachzahlung oder das Guthaben verantwortlich?

      • Verkäufer und Käufer können vertragliche Regelungen treffen: Häufig wird im Kaufvertrag vereinbart, dass eine etwaige Abrechnungsspitze anteilig zwischen dem Verkäufer und dem Käufer aufgeteilt wird. Das betrifft jedoch nur das interne Verhältnis zwischen den Parteien.
      • Die WEG hat nur einen Schuldner: Gegenüber der WEG bleibt jedoch derjenige Eigentümer zahlungspflichtig, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung im Grundbuch eingetragen ist.
      • Guthaben für den neuen Eigentümer: Falls sich ein Guthaben ergibt, steht dies ebenfalls dem aktuellen Eigentümer zu, es sei denn, der Kaufvertrag regelt etwas anderes.
    3.  Folgen bei Nichtzahlung der Abrechnungsspitze
      1. Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung
        Falls ein Eigentümer die Abrechnungsspitze nicht begleicht, kann die WEG rechtliche Schritte einleiten:

        • Mahnung durch den Verwalter
        • Beschluss einer Klage durch die Eigentümergemeinschaft
        • Einleitung eines Mahnverfahrens
        • Mögliche Zwangsvollstreckung
    4. Auswirkungen auf die gesamte Gemeinschaft
      Nicht gezahlte Abrechnungsspitzen können zu finanziellen Engpässen führen und die Handlungsfähigkeit der WEG gefährden. Daher ist es wichtig, dass der Verwalter konsequent auf die Einhaltung der Zahlungspflichten achtet.
  8. Fazit

    Die Abrechnungsspitze ist eine zentrale Komponente der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie ergibt sich aus der Differenz zwischen den geleisteten Vorschüssen und den tatsächlichen Kosten.

    Grundsätzlich schuldet die Abrechnungsspitze derjenige, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Bei einem Eigentümerwechsel können jedoch interne vertragliche Regelungen zwischen Verkäufer und Käufer getroffen werden.

    Eine klare Regelung der Abrechnungsspitze in der Gemeinschaftsordnung und eine transparente Kommunikation zwischen den Eigentümern helfen dabei, Streitigkeiten zu vermeiden und die finanzielle Stabilität der WEG zu sichern.