Der BGH stützt seine Entscheidung auf das Bereicherungsrecht und sieht in der Anwendung der Klausel durch den Vermieter kein Verschulden. Aus dem Urteil geht hervor, dass der Wert der herauszugebenden Bereicherung nach der vom Mieter erbrachten Leistung berechnet werden müsse und nicht, um wie viel diese Leistung tatsächlich das Vermögen des Vermieters gemehrt hat. Der Rückverweis des Rechtsstreits an das Berufungsgericht hat zur Konsequenz, dass weitere Belastungen der Amtsgerichte anstehen, da Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter über den Wert der Renovierungsarbeiten nicht ausbleiben.
Die Begrenzung der Mieteransprüche durch den BGH allein auf Bereicherungsrecht ist in diesem Zusammenhang unbedingt notwendig. Der Wert der Bereicherung ist nach dem BGH vom Gericht nach Zivilprozessordnung zu schätzen.

